Erlass einer Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bei der Benutzung von Gewässern der II. und III. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Main-Spessart hinsichtlich der Entnahme von Wasser
Das Landratsamt Main-Spessart erlässt aufgrund von § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sowie aufgrund Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 WHG folgende Allgemeinverfügung:
