Einschränkung des Gemeingebrauchs bei der Benutzung von Gewässern der II. und III. Ordnung

Erlass einer Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bei der Benutzung von Gewässern der II. und III. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Main-Spessart hinsichtlich der Entnahme von Wasser

Das Landratsamt Main-Spessart erlässt aufgrund von § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sowie aufgrund Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 WHG folgende Allgemeinverfügung:

Erlass einer Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bei der Benutzung von Gewässern der II. und III. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Main-Spessart hinsichtlich der Entnahme von Wasser

Das Landratsamt Main-Spessart erlässt aufgrund von § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sowie aufgrund Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 WHG folgende Allgemeinverfügung: