Gästeführungen – Rechtliche Hinweise

Um Ihren Besuch in Himmelstadt so angenehm wie möglich zu gestalten, bitten wir um Beachtung folgender Regelungen:

I. Rechtsbeziehungen

  1. Die Gemeinde Himmelstadt, bzw. die von ihr beauftragten Personen, vermitteln Führungen an Einzelpersonen und Gruppen. Die Gemeinde ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Besteller der Führung und den ausführenden Gästeführer/innen.
  2. Die Gemeinde haftet dem Gast gegenüber für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Vermittlerpflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Sie übernimmt in gleicher Weise die Haftung für die von ihr beauftragten Personen einschließlich der Gästeführer/innen.
  3. Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung für Personen und Sachschäden ist auf den 3 fachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt.
  4. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt zugleich für die Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Gemeinde.

II. Rechtliche Stellung der/s Gästeführers/in

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem/der Gästeführer/in und dem Besteller der Führung finden, ergänzend zu diesen Bedingungen, die mit dem/der Gästeführer/in getroffenen Absprachen Anwendung. Die Gästeführer/innen arbeiten ausschließlich im Auftrag der Gemeinde. Sie erbringen die Leistungen eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung. Vertragliche Beziehungen entstehen nur zwischen dem Gast und dem Anbieter.

III. Vereinbarungen, Leistungen

Die geschuldete Leistung besteht aus der Gästeführung und den etwaig zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Bei Verhinderung des/der gebuchten Gästeführers/in unterbreitet die Gästeführung ein Alternativangebot. Kommt ein solches nicht zustande hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung eventueller Vorauszahlungen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

IV. Preisvereinbarung, Zahlung

  1. Die vereinbarten Unkostenbeiträge ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen und sind in der Regel bei Beginn der Führung in bar zu entrichten.
  2. Eintritte, Verpflegungskosten, Beförderungskosten, Prospekte, Kutschfahrten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen des/der Gästeführers/in ausdrücklich aufgeführt sind.
  3. Die Angebote in der Broschüre und anderen Publikationen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Änderungen in Preis und Leistung bleiben jederzeit vorbehalten. Auf Anfrage arbeitet die Gästeführung ein individuelles Angebot aus.

V. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Wird die vereinbarte Leistung, ohne dass dies der/ die Gästeführer/in zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen, so ist die gesamte Leistung zu bezahlen ohne dass Anspruch auf Nachholung/ Nachleistung besteht. Bei einer Verspätung bis 45 Minuten wird dies als Wartezeit akzeptiert. Nach Ablauf der bezeichneten Wartezeit besteht Anspruch auf Leistung der vereinbarten Entgelte ohne dass im Gegenzug Anspruch auf Nachleistung besteht. Verkehrsbedingte Verzögerungen hat der Besteller zu vertreten.

VI. Kündigung und Rücktritt

Kündigungen und Rücktritte von Vereinbarungen sind von beiden Seiten bis spätestens 6 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin kostenlos möglich. Danach werden bereits entstandene Kosten seitens des Anbieters in Rechnung gestellt.

VII. Haftung der Gästeführer/innen

Neben I. 2. gilt, dass eine Haftung des/der Gästeführers/in für Schäden ausgeschlossen wird, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der/die Gästeführer/in haftet ausdrücklich nicht, für Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Träger von Sehenswürdigkeiten, oder sonstigen Angeboten Dritter welche während der Führung besucht werden.

VIII. Verjährung von Ansprüchen

  1. Ansprüche des Gastes gegenüber dem/der Gästeführer/in und der Gemeinde aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung bzw. Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung, verjähren nach einem Jahr.
  2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von den Umständen, die den Anspruch gegenüber dem Gästeführer oder dem AK als Schuldner begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
  3. Schweben zwischen dem Gast und dem Gästeführer, bzw. der Vermittlungsstelle Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gästeführer bzw. die Vermittlungsstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die bezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

IX. Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem AK der Gemeinde Himmelstadt, dem Gästeführer sowie den Gästen, die keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Erfüllungsort ist die Gemeinde Himmelstadt Gerichtsstand ist Gemünden
  3. Widerspricht eine der vorstehenden Vereinbarungen oder Formulierungen geltendem EU Recht oder deutschem Recht, so behalten alle anderen Inhalte dieses Textes ausdrücklich ihre Gültigkeit.

Stand: 30.03.2014

Um Ihren Besuch in Himmelstadt so angenehm wie möglich zu gestalten, bitten wir um Beachtung folgender Regelungen:

I. Rechtsbeziehungen

  1. Die Gemeinde Himmelstadt, bzw. die von ihr beauftragten Personen, vermitteln Führungen an Einzelpersonen und Gruppen. Die Gemeinde ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Besteller der Führung und den ausführenden Gästeführer/innen.
  2. Die Gemeinde haftet dem Gast gegenüber für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Vermittlerpflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Sie übernimmt in gleicher Weise die Haftung für die von ihr beauftragten Personen einschließlich der Gästeführer/innen.
  3. Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung für Personen und Sachschäden ist auf den 3 fachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt.
  4. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt zugleich für die Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Gemeinde.

II. Rechtliche Stellung der/s Gästeführers/in

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem/der Gästeführer/in und dem Besteller der Führung finden, ergänzend zu diesen Bedingungen, die mit dem/der Gästeführer/in getroffenen Absprachen Anwendung. Die Gästeführer/innen arbeiten ausschließlich im Auftrag der Gemeinde. Sie erbringen die Leistungen eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung. Vertragliche Beziehungen entstehen nur zwischen dem Gast und dem Anbieter.

III. Vereinbarungen, Leistungen

Die geschuldete Leistung besteht aus der Gästeführung und den etwaig zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Bei Verhinderung des/der gebuchten Gästeführers/in unterbreitet die Gästeführung ein Alternativangebot. Kommt ein solches nicht zustande hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung eventueller Vorauszahlungen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

IV. Preisvereinbarung, Zahlung

  1. Die vereinbarten Unkostenbeiträge ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen und sind in der Regel bei Beginn der Führung in bar zu entrichten.
  2. Eintritte, Verpflegungskosten, Beförderungskosten, Prospekte, Kutschfahrten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen des/der Gästeführers/in ausdrücklich aufgeführt sind.
  3. Die Angebote in der Broschüre und anderen Publikationen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Änderungen in Preis und Leistung bleiben jederzeit vorbehalten. Auf Anfrage arbeitet die Gästeführung ein individuelles Angebot aus.

V. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Wird die vereinbarte Leistung, ohne dass dies der/ die Gästeführer/in zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen, so ist die gesamte Leistung zu bezahlen ohne dass Anspruch auf Nachholung/ Nachleistung besteht. Bei einer Verspätung bis 45 Minuten wird dies als Wartezeit akzeptiert. Nach Ablauf der bezeichneten Wartezeit besteht Anspruch auf Leistung der vereinbarten Entgelte ohne dass im Gegenzug Anspruch auf Nachleistung besteht. Verkehrsbedingte Verzögerungen hat der Besteller zu vertreten.

VI. Kündigung und Rücktritt

Kündigungen und Rücktritte von Vereinbarungen sind von beiden Seiten bis spätestens 6 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin kostenlos möglich. Danach werden bereits entstandene Kosten seitens des Anbieters in Rechnung gestellt.

VII. Haftung der Gästeführer/innen

Neben I. 2. gilt, dass eine Haftung des/der Gästeführers/in für Schäden ausgeschlossen wird, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der/die Gästeführer/in haftet ausdrücklich nicht, für Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Träger von Sehenswürdigkeiten, oder sonstigen Angeboten Dritter welche während der Führung besucht werden.

VIII. Verjährung von Ansprüchen

  1. Ansprüche des Gastes gegenüber dem/der Gästeführer/in und der Gemeinde aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung bzw. Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung, verjähren nach einem Jahr.
  2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von den Umständen, die den Anspruch gegenüber dem Gästeführer oder dem AK als Schuldner begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
  3. Schweben zwischen dem Gast und dem Gästeführer, bzw. der Vermittlungsstelle Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gästeführer bzw. die Vermittlungsstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die bezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

IX. Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem AK der Gemeinde Himmelstadt, dem Gästeführer sowie den Gästen, die keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Erfüllungsort ist die Gemeinde Himmelstadt Gerichtsstand ist Gemünden
  3. Widerspricht eine der vorstehenden Vereinbarungen oder Formulierungen geltendem EU Recht oder deutschem Recht, so behalten alle anderen Inhalte dieses Textes ausdrücklich ihre Gültigkeit.

Stand: 30.03.2014